LAG Hamm - Urteil vom 21.02.2013
17 Sa 1603/12
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 490/12

Abschmelzen der Ausgleichszahlung nach § 6 c Abs. 5 Satz 3 SGB II

LAG Hamm, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 17 Sa 1603/12

DRsp Nr. 2013/7166

Abschmelzen der Ausgleichszahlung nach § 6 c Abs. 5 Satz 3 SGB II

Nach Wortlaut, Gesamtzusammenhang und Gesetzeszweck reduziert sich die Ausgleichszahlung nach § 6 c Abs. 5 Satz 3 SGB II nach Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit auf einen kommunalen Träger im Falle des Stufenaufstiegs bzw. nach einer Erhöhung des tariflichen Entgeltes.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 04.10.2012 - 3 Ca 490/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Ausgleichszahlung gemäß § 6 c Abs. 5 SGB II.

Der Kläger war bis zum 31.12.2011 bei der Bundesagentur für Arbeit in D1 beschäftigt.

Mit Wirkung zum 01.01.2012 ließ das Bundesministerium für Arbeit und Soziales 41 kommunale Träger (Optionskommunen) zur alleinigen Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu. Zu diesen kommunalen Trägern gehört auch der Beklagte.