LAG München - Urteil vom 19.08.2009
11 Sa 173/09
Normen:
BGB § 177 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 5866/08

Abschluss globaler Zielvereinbarung mit vollmachtlosem Vertreter; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur Bevollmächtigung; unbegründete Auskunftsklage zu bonusrelevanter Geschäftstätigkeit

LAG München, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 173/09

DRsp Nr. 2009/23283

Abschluss globaler Zielvereinbarung mit vollmachtlosem Vertreter; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur Bevollmächtigung; unbegründete Auskunftsklage zu bonusrelevanter Geschäftstätigkeit

1. Der ohne Vollmacht von einem Vertreter geschlossene Vertrag ist gemäß § 177 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn er vom Vertretenen nicht noch nachträglich genehmigt wird. 2. Zur Darlegung einer Vollmacht zum Abschluss einer globalen Zielvereinbarung reicht die pauschale Behauptung, dass der Handelnde berechtigt gewesen ist, globale Ziele im Namen der Arbeitgeberin zu vereinbaren, nicht aus; erforderlich ist vielmehr die einer Beweiserhebung zugängliche Darlegung von Tatsachen, aus denen sich eine solche Berechtigung ergibt.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 19. November 2008, Az.: 19 a Ca 5866/08, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

BGB § 177 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer bonusrelevanten Auskunft bezüglich bestimmter von ihr abgeschlossener Geschäfte mit Kunden.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: