LAG Niedersachsen - Urteil vom 03.09.2015
7 Sa 1513/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TV-UmBw § 11; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 144/14

Abschluss einer Härtefallregelung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen zur Umgestaltung der BundeswehrUnbegründete Feststellungsklage einer Bürokraft bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur Verbindlichkeit eines Angebots zum Abschluss eines Änderungsvertrages

LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.09.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 1513/14

DRsp Nr. 2015/20762

Abschluss einer Härtefallregelung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen zur Umgestaltung der Bundeswehr Unbegründete Feststellungsklage einer Bürokraft bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur Verbindlichkeit eines Angebots zum Abschluss eines Änderungsvertrages

1. Eine Vereinbarung über den Abschluss einer Härtefallregelung ist weder durch den Schriftwechsel der Parteien im Jahr 2012 noch in dem Personalgespräch des Klägers mit seinem Vorgesetzten abgeschlossen worden. 2. Bei § 11 TVUmBw handelt es sich nach dem Wortlaut um eine Kannbestimmung. Es besteht deshalb kein Rechtsanspruch auf eine Härtefallregelung nach § 11 TVUmBw.

1. Teilt der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin "zu Ihrer Information und für die weitere Personalplanung" schriftlich mit, dass er "beabsichtige, ab März 2013 den o.a. Tarifvertrag - Härtefallregelung in Anspruch" zu nehmen, kann bereits der Verwendung des Wortes "beabsichtige" entnommen werden, dass mit diesem Schreiben noch nicht ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Änderungsvertrages abgegeben werden soll.