LAG Köln - Beschluss vom 15.03.2021
9 TaBV 5/21
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 14.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 65/20

Abschließender Charakter des § 11 Nr. 1 ERA NRWUnzuständigkeit der Einigungsstelle für die in § 11 Nr. 1 ERA NRW geregelten TätigkeitenKein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Tätigkeiten nach § 11 Nr. 1 ERA NRW

LAG Köln, Beschluss vom 15.03.2021 - Aktenzeichen 9 TaBV 5/21

DRsp Nr. 2021/5291

Abschließender Charakter des § 11 Nr. 1 ERA NRW Unzuständigkeit der Einigungsstelle für die in § 11 Nr. 1 ERA NRW geregelten Tätigkeiten Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Tätigkeiten nach § 11 Nr. 1 ERA NRW

§ 11 Nr. 1 ERA NRW enthält eine abschließende tarifliche Regelung der erschwerniszuschlagspflichtigen Tätigkeiten in der Metallindustrie. Die Einigungsstelle ist für eine Konkretisierung, welche Arbeiten gefährlich sind und/ oder unter hohen körperlichen Belastungen oder besonders starken Umgebungseinflüssen auszuführen sind, offensichtlich unzuständig.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.01.2021 - 3 BV 65/20 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle zur Bestimmung von Arbeiten, die unter erheblichen Erschwernissen ausgeübt werden.

Die Arbeitgeberin beschäftigt insgesamt ca. 215 Arbeitnehmer, darunter 75 Arbeitnehmer in ihrer Stahlgießerei. Sie ist auf Grund ihrer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband an die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie gebunden.

1. 2. 1. 2. 3.