LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.03.2010
11 Sa 650/09
Normen:
GG Art 12 Abs. 1; BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 a; TzBfG § 12 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 12 Abs. 2; TzBfG § 17 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 832/09

Abrufarbeitsverhältnis eines Rettungssanitäters; Abgrenzung zum unbefristeten Arbeitsverhältnis bei häufig wiederkehrender kurzfristiger Beschäftigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 650/09

DRsp Nr. 2010/10593

Abrufarbeitsverhältnis eines Rettungssanitäters; Abgrenzung zum unbefristeten Arbeitsverhältnis bei häufig wiederkehrender kurzfristiger Beschäftigung

1. Eine häufig wiederkehrende kurzfristige Beschäftigung kann vertraglich als unbefristetes Teilzeitarbeitsverhältnis, gegebenenfalls als Abrufarbeitsverhältnis gemäß § 12 TzBfG konstruiert oder als kurzfristige, nicht zusammenhängende befristete Arbeitsverträge, nicht selten als Rahmenvereinbarung ausgestaltet sein. 2. Entscheidend für die Abgrenzung ist unter anderem, ob dem Arbeitgeber über den einzelnen vereinbarten Einsatz hinaus von den Vertragsparteien das Recht eingeräumt worden ist, durch Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts die konkrete Leistungspflicht des Arbeitnehmers herbeizuführen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. September 2009, Az. 2 Ca 832/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art 12 Abs. 1; BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 a; TzBfG § 12 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 12 Abs. 2; TzBfG § 17 S. 1;

Tatbestand: