LAG Hamm - Urteil vom 05.06.1998
10 Sa 1564/97
Normen:
BGB §§ 133, 157 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag
AP Nr. 217 zu § 611 BGB Gratifikation
LAGE § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 6
LAGE § 611 BGB Gratifikation Nr. 47
MDR 1999, 553
NZA 1999, 1350
NZA-RR 1999, 315
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - Urteil- 3 Ca 787/97 - 31.07.1998,

Abreitsvertrag - Bezugnahme auf Tarifvertrag - Auslegung - Gratifikation

LAG Hamm, Urteil vom 05.06.1998 - Aktenzeichen 10 Sa 1564/97

DRsp Nr. 2000/8300

Abreitsvertrag - Bezugnahme auf Tarifvertrag - Auslegung - Gratifikation

1. Eine arbeitsvertragliche Klausel, die auf die für den Betrieb maßgeblichen Tarifverträge Bezug nimmt, kann nach den §§ 133, 157 BGB regelmäßig nicht dahin ausgelegt werden, daß mit dem bloßen Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband - im Gegensatz zu einem Branchen- oder Verbandswechsel des Arbeitgebers - die bisherigen tariflichen Ansprüche in Fortfall geraten (im Anschluß an BAG, Urteil vom 04.09.1996 - 4 AZR 135/95 = DRsp-ROM Nr. 1997/474). 2. Eine Klausel, wonach die Zahlung einer Gratifikation oder einer Jahressonderzahlung unter Vorbehalt erfolgt, stellt wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot keinen wirksamen Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt dar.

Normenkette:

BGB §§ 133, 157 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung der Jahressonderzuwendung für 1996.

Der am 08.01.1941 geborene Kläger ist seit dem 18.11.1991 für die Beklagte als Magazinverwalter tätig. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 18.11.1991 (Blatt 10 ff. der Akten) war das Arbeitsverhältnis zunächst bis zum 30.04.1993 befristet, wurde aber gemäß Schreiben der Beklagten vom 18.01.1993 (Blatt 15 der Akten) "zu den bekannten Bedingungen ab dem 01.05.1993 unbefristet" fortgeführt.