Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.06.2017 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche des Klägers aus Annahmeverzug nach verschiedenen Kündigungsschutzprozessen und um Ersatz von Steuerberaterkosten.
Der Kläger war bei der beklagten Stadt als Standortleiter des Abfallwirtschaftshofes beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. April 2014 mit Wirkung zum 16. April 2014 und stellte die Gehaltszahlungen an den Kläger ein. Im vom Kläger angestrengten Kündigungsschutzprozess haben die Parteien am 24. Februar 2015 vor dem Landesarbeitsgericht -
"1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
2. ...
1. 2.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|