Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.08.2012 - 2 Ca 1796/09 - wie folgt abgeändert:
Der Antrag des Klägers vom 16.04.2012, gegen den Beklagten ein Zwangsgeld sowie ersatzweise Zwangshaft festzusetzen, wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die gemäß § 793 ZPO statthafte und auch ansonsten insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Das vom Kläger eingeleitete Zwangsvollstreckungsbegehren wegen Nichterfüllung der in Ziffer 2. des mit Beschluss vom 11.01.2010 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleichs eingegangenen Verpflichtung zur Abrechnungserteilung ist nicht begründet.
Dabei kann offen bleiben, ob die Vollstreckung der Abrechnungspflicht nach Ziff. 2 des Vergleichs nach § 887 ZPO, also durch Ersatzvornahme, oder nach § 888 ZPO, d.h. durch Festsetzung von Zwangsgeld und ersatzweiser Zwangshaft zu erfolgen hat (vgl. hierzu die Nachweise in Schwab/Weth, ArbGG, 3. Auflage, § 62 Rz. 79). Jedenfalls fehlt es vorliegend an einer Vollstreckungsfähigkeit der titulierten Abrechnungsverpflichtung.
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