LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.10.2009
2 Sa 183/09
Normen:
BGB § 307 Abs 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 343
Vorinstanzen:
AG Schwerin, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 549/09

AbmahnungVerschwiegenheitspflicht über Arbeitsvergütung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 183/09

DRsp Nr. 2010/1456

Abmahnung Verschwiegenheitspflicht über Arbeitsvergütung

Eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer verpfichtet ist, über seine Arbeitsvergütung auch gegenüber Arbeitskollegen Verschwiegenheit zu bewahren, ist unwirksam, da sie den Arbeitnehmer daran hindert, Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Lohngestaltung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgreich geltend zu machen. Darüber hinaus verstößt sie gegen Art. 9 Abs. 3 GG.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten wird

auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann die unterlegene Partei gemäß § 72 ArbGG Revision einlegen. Zuständig zur Entscheidung hierüber ist ausschließlich das

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1, 99 084 Erfurt

Telefax: 0361 / 26 36 - 20 00.

Die Revision muss schriftlich binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des vorliegenden Urteils beim Bundesarbeitsgericht eingegangen sein. Die Revision muss das vorliegende Urteil nach Gericht, Aktenzeichen und Entscheidungsdatum bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass hiergegen Revision eingelegt werde. Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Die Frist zur Begründung der Revision beträgt zwei Monate ab Zustellung des vorliegenden Urteils.