I. Die Berufung der Beklagten wird
auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die unterlegene Partei gemäß § 72 ArbGG Revision einlegen. Zuständig zur Entscheidung hierüber ist ausschließlich das
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1, 99 084 Erfurt
Telefax: 0361 / 26 36 - 20 00.
Die Revision muss schriftlich binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des vorliegenden Urteils beim Bundesarbeitsgericht eingegangen sein. Die Revision muss das vorliegende Urteil nach Gericht, Aktenzeichen und Entscheidungsdatum bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass hiergegen Revision eingelegt werde. Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Die Frist zur Begründung der Revision beträgt zwei Monate ab Zustellung des vorliegenden Urteils.
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