LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.02.2015
6 Sa 88/14
Normen:
BGB § 620 Abs. 2; AGG § 1; AGG § 2 Abs. 4; AGG § 3; AGG § 7; AGG § 22; KSchG § 2 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 08.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 821/12

Abmahnungsfreie ordentlichen Kündigung in Kleinbetriebunbegründete Kündigungsschutzklage einer Bürokauffrau bei unzureichenden Darlegungen zur Benachteiligung wegen Schwerbehinderung und widersprüchlichem Verhalten der Arbeitgeberin

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.02.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 88/14

DRsp Nr. 2015/15750

Abmahnungsfreie ordentlichen Kündigung in Kleinbetrieb unbegründete Kündigungsschutzklage einer Bürokauffrau bei unzureichenden Darlegungen zur Benachteiligung wegen Schwerbehinderung und widersprüchlichem Verhalten der Arbeitgeberin

1. Die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sind ungeachtet der Regelung in § 2 Abs. 4 AGG auch außerhalb des Geltungsbereiches des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes im Kündigungsschutzrechtsstreit zu berücksichtigen; verstößt die Kündigung gegen Bestimmungen des AGG, ist sie nach § 134 BGB nichtig. 2. Eine Benachteiligung wird vermutet, wenn die Arbeitnehmerin Tatsachen darlegt, die eine solche indizieren (§ 22 AGG).