LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.05.2016
2 Sa 501/15
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 443/15

Abmahnungsfreie außerordentliche Verdachtskündigung bei Veräußerung von Magazinbeständen der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 501/15

DRsp Nr. 2016/15750

Abmahnungsfreie außerordentliche Verdachtskündigung bei Veräußerung von Magazinbeständen der Arbeitgeberin

1. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme der Arbeitgeberin nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich und auch für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen ist. 2. Der dringende Verdacht, dass sich gerade der im Magazin beschäftigte und für Bestellungen zuständige Arbeitnehmer das von ihm veräußerte Silberlot heimlich aus dem Magazin zugeeignet hat, betrifft eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung, bei der eine Hinnahme durch die Arbeitgeberin ganz offensichtlich ausgeschlossen ist; aufgrund des schwerwiegenden Tatverdachts kann eine Wiederherstellung des für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unabdingbar notwendigen Vertrauens nicht erwartet werden, so dass eine Abmahnung entbehrlich ist.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13.10.2015 - 2 Ca 443/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Tat-, hilfsweise Verdachtskündigung.

1. 2. 1. 2.