LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.01.2016
4 Sa 1076/15
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 348/15

Abmahnungsfreie außerordentliche Kündigung bei demütigender Tätlichkeit gegenüber einer Kollegin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 1076/15

DRsp Nr. 2016/10038

Abmahnungsfreie außerordentliche Kündigung bei demütigender Tätlichkeit gegenüber einer Kollegin

1. Es spricht vieles dafür, bei der im Kündigungsrechtsstreit zu beurteilenden Frage, ob die Annahme des Arbeitgebers, die zukünftige beanstandungslose Zusammenarbeit könne nicht bereits durch Ausspruch einer Abmahnung gesichert werden, objektiv unzutreffend war, auch das Verhalten des Arbeitnehmers nach Ausspruch der Kündigung zB. im gerichtlichen Verfahren zur Objektivierung der bei Kündigungsausspruch gestellten Prognose zu berücksichtigen (entgegen BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - BAGE 134, 349.) 2. Das Verhalten im Prozess und das sonstige Verhalten nach Ausspruch der Kündigung können insoweit klare Anhaltspunkte geben, ob die vor Ausspruch der Kündigung angestellte Prognose, dass die zukünftige beanstandungslose Zusammenarbeit nicht bereits durch Ausspruch einer Abmahnung gesichert werden kann, objektiv unzutreffend war. Macht der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung durch sein tatsächliches Verhalten deutlich, dass er das ursprüngliche Fehlverhalten auf keinen Fall wiederholen werde, so kann sich nach Auffassung der Kammer auch hieraus ein Anhaltspunkt ergeben, dass die vor Ausspruch der Kündigung erstellte Prognose, eine zukünftige Zusammenarbeit sei nicht mehr möglich, objektiv falsch war.