LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.09.2009
11 Sa 350/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 314 Abs. 2; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 807/08

Abmahnungserfordernis bei ordentlicher Kündigung wegen leichter Tätlichkeit; unwirksame Druckkündigung bei unzureichender Darlegung von Schlichtungsversuchen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 350/09

DRsp Nr. 2010/8075

Abmahnungserfordernis bei ordentlicher Kündigung wegen leichter Tätlichkeit; unwirksame Druckkündigung bei unzureichender Darlegung von Schlichtungsversuchen

1. Tätlichkeiten gegen Arbeitskollegen können zwar (nach den konkreten Umständen des Einzelfalles) grundsätzlich geeignet sein, eine Kündigung auch ohne vorhergehende Abmahnung zu rechtfertigen; wollte der Arbeitnehmer aber seine Kollegen nicht ernstlich verletzen sondern gehörten diese Handlungen zu der ihm eigenen ruppigen Art des kollegialen Umgangs mit den anderen Arbeitnehmern und war dieses (objektiv betrachtet unangemessene) Verhalten jedenfalls nicht böse gemeint, ist vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erforderlich. 2. Eine Kündigung kann grundsätzlich auch dann sozial gerechtfertigt sein, wenn die Belegschaft die Kündigung eines Arbeitnehmers verlangt und für den Fall, dass diese nicht erfolgt, dem Arbeitgeber nachteilige Schritte (etwa Eigenkündigungen) androht; in einer solchen Situation muss der Arbeitgeber zunächst versuchen, die Kündigung abzuwenden, und im Kündigungsschutzprozess im Einzelnen darlegen, was genau er wann unter welchen Umständen bezüglich welcher Personen unternommen hat, um die Mitarbeiter umzustimmen.