LAG Köln - Urteil vom 22.02.2010
5 Sa 843/09
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 820/09

Abmahnungserfordernis bei fahrlässiger Schadensverursachung

LAG Köln, Urteil vom 22.02.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 843/09

DRsp Nr. 2010/8343

Abmahnungserfordernis bei fahrlässiger Schadensverursachung

Eine fahrlässige Verursachung eines Schadens ist ohne vorherige erfolglose Abmahnung kein ausreichender Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.07.2009 - 4 Ca 820/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweiter fristloser, hilfsweise fristgerechter Kündigungen.

Der am 07.10.1953 geborene und verheiratete Kläger, Vater eines Kindes, war seit dem 01.04.2005 zuletzt als Teamleiter in der Abteilung Einkauf der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Dienstleistungen für die B erbringt, insbesondere sämtliche Logistikaufgaben in der Materialerhaltung plant und steuert und über 2000 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Kläger erzielte zuletzt ein Bruttogehalt pro Monat von ca. 5.900,-- EUR.

Der ersten Kündigung aus März 2009 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 26.10.2007 beauftragte der Kläger nach einer entsprechenden Bedarfsmeldung die Firma H (im Folgenden H ) mit der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten (Korrosionbeseitigungslackierarbeiten) von Brückenteilen einer Faltfestbrücke (Anlage H 1).