1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.07.2009 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweiter fristloser, hilfsweise fristgerechter Kündigungen.
Der am 07.10.1953 geborene und verheiratete Kläger, Vater eines Kindes, war seit dem 01.04.2005 zuletzt als Teamleiter in der Abteilung Einkauf der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Dienstleistungen für die B erbringt, insbesondere sämtliche Logistikaufgaben in der Materialerhaltung plant und steuert und über 2000 Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Kläger erzielte zuletzt ein Bruttogehalt pro Monat von ca. 5.900,-- EUR.
Der ersten Kündigung aus März 2009 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 26.10.2007 beauftragte der Kläger nach einer entsprechenden Bedarfsmeldung die Firma H (im Folgenden H ) mit der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten (Korrosionbeseitigungslackierarbeiten) von Brückenteilen einer Faltfestbrücke (Anlage H 1).
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