Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 09.06.2010, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom 15.02.2010 ausgesprochenen außerordentlichen, fristlosen Kündigung.
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