LAG Köln - Urteil vom 12.03.2013
11 Sa 919/12
Normen:
EFZG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8727/11

Abmahnungen wegen unentschuldigten Fehlens - mehrere gleichartige Abmahnungen - zur Ernsthaftigkeit der Androhung einer Kündigung - Abmahnung als Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 12.03.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 919/12

DRsp Nr. 2013/21589

Abmahnungen wegen unentschuldigten Fehlens - mehrere gleichartige Abmahnungen - zur Ernsthaftigkeit der Androhung einer Kündigung - Abmahnung als Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung

Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen gleichartiger Pflichtverletzungen zahlreich abgemahnt muss er unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten, damit der Arbeitnehmer die in der Abmahnung enthaltene Drohung noch ernst nehmen kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.08.2012 - 8 Ca 8727/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 5 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung sowie Zahlungsansprüche.

Der Kläger ist seit dem April 2000 bei der beklagten Bäckerei als Fahrer beschäftigt.

Die Beklagte mahnte den Kläger mehrfach schriftlich wie folgt ab: