LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.10.2012
1 Ta 201/12
Normen:
ZPO § 3 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 242/12

Abmahnungen, mehrere

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 201/12

DRsp Nr. 2012/23053

Abmahnungen, mehrere

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.09.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

ZPO § 3 ff.;

Gründe

I. Der Beschwerdeführer vertrat den Kläger in einem Prozessverfahren vor dem Arbeitsgericht. Mit am 18. Januar 2012 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangener Klage verlangte er die Entfernung von insgesamt drei Abmahnungen.

Unter dem 11.07.2011 erhielt der Kläger zwei Abmahnungen betreffend seines Verhaltens anlässlich einer Auslieferungsfahrt am 10. Juni 2011 auf der Tour 340 mit der Sendung XXXXXXXXX für die Firma C.. In der ersten Abmahnung wurde dem Kläger vorgehalten, er habe auf eine Nachfrage einer Mitarbeiterin äußerst unhöflich reagiert. In der zweiten Abmahnung vom 11. Juli 2011 wurde ihm vorgehalten, er habe keine ordnungsgemäße Auslieferscannung durchgeführt. In der Abmahnung vom 15. August 2011 wird dem Kläger vorgehalten, bei einer erforderlich gewordenen erneuten Fahrt zu dem Kunden habe er sich wiederum unhöflich verhalten und die Verpflichtung verletzt, den Verbleib fehlender Sendungen sofort aufzuklären.