LAG Berlin - Urteil vom 04.03.2003
3 Sa 2286/02
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 315 ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 999
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 15445/02

Abmahnung wegen einer verweigerten Lernkontrolle

LAG Berlin, Urteil vom 04.03.2003 - Aktenzeichen 3 Sa 2286/02

DRsp Nr. 2003/9434

Abmahnung wegen einer verweigerten Lernkontrolle

»Der Arbeitgeber hat bei einer von ihm für die Mitarbeiter seines Betriebes eingeführten Lernkontrolle hinsichtlich der Beantwortung bestimmter Kundenfragen im Einzelhandel nach billigem Ermessen darüber zu befinden, ob diese vom Arbeitnehmer im Einzelfall abverlangt werden kann.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 315 ; BGB § 1004 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit dreier dem Kläger erklärter Abmahnungen.

Der am 9. März 1943 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 1. Dezember 1990 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 7. April 1992 als Verkäufer in einem der seitens der Beklagten betriebenen Baumärkte beschäftigt; und zwar im Baumarkt Berlin-M. in der B. Straße. Mit Wirkung zum 1. April 2002 vereinbarten die Parteien Altersteilzeit mit der Maßgabe, dass die Arbeitsphase des Klägers Ende März 2004 enden sollte.