1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.04.2010 -
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers.
Der Kläger, geboren am 24. November 1968, ist bei der Beklagten seit dem 23. August 1998 als Flugzeugführer beschäftigt zu einem durchschnittlichen monatlichen Entgelt von EUR 10.000,00 brutto. Für die Beklagte sind ca. 1000 Arbeitnehmer im Bereich des fliegenden Personals tätig. Es besteht eine Personalvertretung.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 erteilte die Beklagte dem Kläger folgende Abmahnung:
"… im Nachgang zu dem am 20. Juli 2009 mit Ihnen, Herrn W , Herrn B (PV) und Herrn S (RP/B) geführten Personalgespräch halten wir nachfolgenden Sachverhalt fest:
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