LAG Hamm - Urteil vom 30.01.1995
10 (19) Sa 1931/93
Normen:
BGB § 626 ; KSchG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 626 BGB Nr. 84
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 25.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 689/93

Abmahnung: Vorrang vor Kündigung wegen ausländerfeindlichen Äußerungen; Auflösungsantrag: Anforderung an die Begründung

LAG Hamm, Urteil vom 30.01.1995 - Aktenzeichen 10 (19) Sa 1931/93

DRsp Nr. 2001/4045

Abmahnung: Vorrang vor Kündigung wegen ausländerfeindlichen Äußerungen; Auflösungsantrag: Anforderung an die Begründung

1. Ausländerfeindliche Äußerungen oder ausländerfeindliches Verhalten im Betrieb kann grundsätzlich ein Recht zur außerordentlichen Kündigung begründen. 2. Auch bei Störungen im Vertrauensbereich kann die Abmahnung statt der Kündigung geboten sein, wenn durch besondere Umstände davon auszugehen ist, dass eine Abmahnung erfolgversprechend sein wird. 3. Der Arbeitgeber kann sich nicht vorrangig zur Begründung des Auflösungsantrags, sondern allenfalls unterstützend auf die Gründe berufen, die er angeführt hat zur Begründung der sozialen Rechtfertigung.

Normenkette:

BGB § 626 ; KSchG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.