»1. Ist Gegenstand der Abmahnung ein Verhalten des Arbeitnehmers, so ist ein Verschulden des Arbeitnehmers nicht Voraussetzung für ihre Rechtmäßigkeit, d.h. daß auf ein fehlendes Verschulden kein Entfernungsanspruch gestützt werden kann. 2. Ist die in einer Abmahnung enthaltene Schilderung von Tatsachen objektiv richtig, schließt dies grundsätzlich einen Entfernungsanspruch aus; er kommt dann allenfalls ausnahmsweise in Betracht (wie BAG v. 07.09.88 - 5 AZR 725/87).«