Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine mit Datum vom 02.11.2001 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen. Der der Abmahnung zugrunde liegende Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig. Jedoch sind die Parteien unterschiedlicher Auffassung darüber, ob durch die Abmahnung das Gebot der Verhältnismäßigkeit verletzt wird.
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