BAG - Beschluß vom 21.02.2002
2 AZN 909/01
Normen:
ArbGG §§ 72 72a ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 222
DB 2002, 2056
JR 2003, 396
NJW 2002, 2582
NZA 2002, 758
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 31.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 46/01
ArbG Saarbrücken, vom 09.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 82/00

Abmahnung; Prozeßrecht - Nichtzulassungsbeschwerde

BAG, Beschluß vom 21.02.2002 - Aktenzeichen 2 AZN 909/01

DRsp Nr. 2002/11389

Abmahnung; Prozeßrecht - Nichtzulassungsbeschwerde

»Urteile derselben Kammer des Landesarbeitsgerichts, dessen Entscheidung mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten wird, sind nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG nicht divergenzfähig.« Orientierungssätze: Nur Entscheidungen einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts, nicht jedoch Urteile der Kammer des Landesarbeitsgerichts, dessen Entscheidung mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten wird, sind nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG divergenzfähig. Ein Meinungswandel innerhalb desselben Spruchkörpers gefährdet die Rechtseinheit nicht in gleicher Weise wie eine Divergenz zwischen verschiedenen Spruchkörpern. Ob dieselbe oder eine andere Kammer entschieden hat, wenn ohne weitere Änderung des Geschäftsverteilungssplans, etwa, weil eine bestimmte Kammer nicht neu besetzt worden ist, lediglich die Ordnungsnummer einer anderen, sonst gleichbleibenden Kammer geändert worden ist, bleibt offen. Vor jeder Kündigung und damit auch vor einer verhaltensbedingten Kündigung, die auf einer Pflichtverletzung im Vertrauensbereich beruht, ist zu prüfen, ob eine Abmahnung erforderlich ist.

Normenkette:

ArbGG §§ 72 72a ;

Gründe: