BAG - Urteil vom 26.07.2007
8 AZR 817/06
Normen:
ZPO § 555 § 557 ; BGB § 626 Abs. 1, 2 § 628 Abs. 2 ; KSchG § 9 § 10 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1571/05
ArbG Herford, vom 15.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2012/04

Abmahnung; Kündigung; Schadensersatz; Prozessrecht - Auflösungsverschulden des Arbeitgebers; Entschädigung für den Verlust des Bestandsschutzes

BAG, Urteil vom 26.07.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 817/06

DRsp Nr. 2007/22071

Abmahnung; Kündigung; Schadensersatz; Prozessrecht - Auflösungsverschulden des Arbeitgebers; Entschädigung für den Verlust des Bestandsschutzes

Normenkette:

ZPO § 555 § 557 ; BGB § 626 Abs. 1, 2 § 628 Abs. 2 ; KSchG § 9 § 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Verpflichtung des Beklagten, wegen Auflösungsverschuldens einen Schadensersatzanspruch des Klägers für den Verlust seines Bestandsschutzes zur Insolvenztabelle festzustellen.

Der Kläger war seit dem 16. März 1981 bei der W GmbH & Co. KG als Lackierer beschäftigt. Zuletzt verdiente er im Durchschnitt monatlich 2.738,97 Euro brutto. In dem Betrieb, in dem neben dem Kläger weitere 35 Arbeitnehmer beschäftigt waren, bestand ein Betriebsrat.