Die Parteien streiten um die Berechtigung einer Abmahnung.
Der Kläger ist als Angestellter im Rechenzentrum der Beklagten beschäftigt und erhält ein monatliches Bruttogehalt von etwa 6.500,25 DM. Am 16.12.1993 trat er eine Kur an. Da der Beklagten nicht zunächst bekannt war, dass die der Kur zugrundeliegende Erkrankung eine sogenannte Fortsetzungserkrankung im Sinne der Regeln über die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall darstellte, kam es bei den Bezügen des Klägers für den Monat Dezember 1993 zu einer Überzahlung in Höhe von 2.423,36 DM netto.
Nachdem die Beklagte ihn mit Schreiben vom 04.01.1994 zur Erstattung aufgefordert hatte, fand am 26.01.1994 ein Telefongespräch zwischen dem Kläger und der in der Personalabteilung der Beklagten tätigen Zeugin L. statt. Mit Schreiben vom 28.01.1994 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung, in der unter anderem ausgeführt ist:
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