LAG Köln - Urteil vom 18.11.2011
4 Sa 711/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AuR 2012, 176
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 747/11

Abmahnung geringfügiger Pflichtverstöße; unbegründete Leistungsklage auf Entfernung einer Abmahnung bei verspätetem Zugang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung infolge falscher Postleitzahl

LAG Köln, Urteil vom 18.11.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 711/11

DRsp Nr. 2012/1504

Abmahnung geringfügiger Pflichtverstöße; unbegründete Leistungsklage auf Entfernung einer Abmahnung bei verspätetem Zugang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung infolge falscher Postleitzahl

Eine Abmahnung wegen verspäteten Zugangs einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn die Verspätung auf der Angabe einer falschen Postleitzahl durch den Arbeitnehmer beruht.

Leitsätze der Redaktion: 1. Einer Abmahnung steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin wegen eines nur geringen Verstoßes auch über die Abmahnung hinweg sehen, sie nur mündlich erteilen, statt der Abmahnung eine Ermahnung erteilen oder alles nicht zur Personalakte nehmen könnte; im Rahmen ihrer Meinungsfreiheit steht es der Arbeitgeberin vielmehr frei, ob sie ein Fehlverhalten missbilligen und deswegen eine mündliche oder schriftliche Abmahnung erteilen will. 2. Die Aufnahme einer Abmahnung in die Personalakte ist auch bei geringfügigen Anlässen nicht unverhältnismäßig, weil die Arbeitgeberin ein Interesse daran hat, die Abmahnung aus Beweisgründen aufzubewahren.