LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.06.2001
3 Ta 75/01
Normen:
BRAGO § 9 ; ZPO § 3 ; ZPO § 286 ; ZPO § 287 ;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 17.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 217/99

Abmahnung; Festsetzung des Gegenstandswerts; keine Formel maßgeblich, die auf die Höhe des Einkommens des Arbeitnehmers abstellt

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.06.2001 - Aktenzeichen 3 Ta 75/01

DRsp Nr. 2003/4517

Abmahnung; Festsetzung des Gegenstandswerts; keine Formel maßgeblich, die auf die Höhe des Einkommens des Arbeitnehmers abstellt

Normenkette:

BRAGO § 9 ; ZPO § 3 ; ZPO § 286 ; ZPO § 287 ;

Gründe:

I Im Ausgangsverfahren erstrebt die Klägerin, geboren 06.01.1961, Fachärztin für Augenheilkunde, im hier interessierenden Zeitraum als Assistenzärztin bei der Beteiligten zu Nr. 3 angestellt, die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte. Das Verfahren ruht seit 29.03.01.

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert (für jede Abmahnung DM 2.000,00) auf 12.000,00 DM festgesetzt.

Die Beschwerde meint demgegenüber, der Streitwert einer Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte sei - sinngemäß - wenigstens mit dem Betrag eines Monatsgehalts zu bewerten und behauptet, das "monatliche Einkommen" der Klägerin habe brutto DM 10.000,00 betragen.

Die Beteiligte zu Nr. 2 hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert; die Beteiligte zu Nr. 3 hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für zutreffend.

II Die Beschwerde, die dahin ausgelegt wird, der Gebührenstreitwert solle auf (6 Abmahnungen x ein "Monatseinkommen") 60.000,00 DM festgesetzt werden, ist sonach - im engeren Sinne - an sich statthaft (§ 25 Abs. 3 Satz 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat teilweise Erfolg.