ArbG Mainz, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 233/09
Abmahnung eines Verkaufsleiters für Nutzfahrzeuge bei Verletzung von Kontrollpflichten; unbegründete Klage auf Entfernung der Abmahnung bei pflichtwidriger Aushändigung der Kfz-Papiere vor Zahlungseingang
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 435/09
DRsp Nr. 2010/6306
Abmahnung eines Verkaufsleiters für Nutzfahrzeuge bei Verletzung von Kontrollpflichten; unbegründete Klage auf Entfernung der Abmahnung bei pflichtwidriger Aushändigung der Kfz-Papiere vor Zahlungseingang
1. Der Arbeitnehmer kann in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen. 2. Mit der Abmahnung, die nunmehr in § 314 Abs. 2BGB gesetzlich verankert ist, weist die Arbeitgeberin in Ausübung eines arbeitsvertraglichen Gläubigerrechts den Arbeitnehmer als ihren Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (Rügefunktion); zugleich fordert sie ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihr dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion).
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