LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.01.2013
8 Sa 355/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 314 Abs. 2 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; RettAssG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3346/11

Abmahnung eines Rettungsassistenten bei verweigerter Teilnahme an Leistungskontrolle im Rahmen einer FortbildungsmaßnahmeUnbegründete Klage auf Entfernung einer Abmahnung bei berechtigter Weisung zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahme und anschließender Leistungskontrolle

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 355/12

DRsp Nr. 2013/14375

Abmahnung eines Rettungsassistenten bei verweigerter Teilnahme an Leistungskontrolle im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme Unbegründete Klage auf Entfernung einer Abmahnung bei berechtigter Weisung zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahme und anschließender Leistungskontrolle

1. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung kann sich in entsprechender Anwendung aus §§ 242, 1004 BGB ergeben; missbilligende Äußerungen der Arbeitgeberin in Form einer Abmahnung sind geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen, so dass der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen kann, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtliche Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse der Arbeitgeberin am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht.