LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.11.2015 5 Sa 141/15
Normen:
BGB § 278; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; MTV-Pro Seniore § 4 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 945/14
Abmahnung einer Pflegehelferin bei unentschuldigter Nichtwahrnehmung eines von der Arbeitgeberin aufgrund Tarifvorschrift angeordneten betriebsärztlichen UntersuchungUnbegründete Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte bei rechtsirrigen Vorstellungen zur Nichtanwendbarkeit des Tarifvertrages und unerheblichen Einwendungen zur medizinischen Erforderlichkeit der Untersuchung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 141/15
DRsp Nr. 2016/180
Abmahnung einer Pflegehelferin bei unentschuldigter Nichtwahrnehmung eines von der Arbeitgeberin aufgrund Tarifvorschrift angeordneten betriebsärztlichen UntersuchungUnbegründete Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte bei rechtsirrigen Vorstellungen zur Nichtanwendbarkeit des Tarifvertrages und unerheblichen Einwendungen zur medizinischen Erforderlichkeit der Untersuchung
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens der Arbeitnehmerin beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, sowie auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse der Arbeitgeberin mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht.
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