LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.11.2007
4 Sa 361/07
Normen:
BGB § 314 Abs. 2 Satz 1 § 611 Abs. 1 ; GewO § 106 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 08.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 901 d/07

Abmahnung bei Verweigerung der Spätschicht in rechtirriger Annahme einer Konkretisierung der Arbeitspflicht

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 361/07

DRsp Nr. 2008/4387

Abmahnung bei Verweigerung der Spätschicht in rechtirriger Annahme einer Konkretisierung der Arbeitspflicht

1. Die Befugnis der Arbeitgeberin, kraft Direktionsrechts Ort und Zeit der Arbeitsleistung einseitig festzulegen, ist noch nicht dadurch eingeschränkt, dass die Arbeitgeberin über längere Zeit von ihrem Direktionsrecht keinen Gebrauch macht. 2. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer rechtsirrig davon ausging, zur Ableistung der Spätschicht nicht verpflichtet zu sein, steht der Verhältnismäßigkeit einer Abmahnung nicht entgegen; für die Berechtigung der Abmahnung kommt es nicht auf die subjektive Vorwerfbarkeit im Sinne einer bewussten Pflichtverletzung sondern lediglich darauf an, ob der Arbeitnehmer durch sein Verhalten oder Unterlassen objektiv eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat. 3. Ist der Arbeitnehmer zur Ableistung der Spätschicht verpflichtet und lehnt er dies insgesamt ab, verletzt er jedenfalls objektiv die Leistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis schwerwiegend, weshalb es keinesfalls das Übermaßverbot verletzt, wenn die Arbeitgeberin dies zum Anlass nimmt, insoweit eine Abmahnung auszusprechen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2 Satz 1 § 611 Abs. 1 ; GewO § 106 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechtigung einer Abmahnung.