LAG Hamm - Urteil vom 16.03.2007
10 Sa 1924/06
Normen:
BGB § 305 c Abs. 2 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld - 3 (6) Ca 1446/06 - 08.11.2006,

Abmahnung bei unzutreffenden Angaben im Fahrtenbuch eines Außendienstmitarbeiters

LAG Hamm, Urteil vom 16.03.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 1924/06

DRsp Nr. 2007/11684

Abmahnung bei unzutreffenden Angaben im Fahrtenbuch eines Außendienstmitarbeiters

1. Dürfen nach der Dienstanweisung der Arbeitgeberin Dienstwagen ausschließlich für dienstliche und nicht für private Zwecke benutzt werden und gilt dies ausdrücklich auch dann, wenn es sich um kurze Wege für eine private Besorgung handelt, hat der Arbeitnehmer im Fahrtenbuch anzugeben, wenn er eine Dienstreise zur Einlegung einer Mittagspause unterbricht; erweckt er demgegenüber den Anschein, er habe nur eine einzige Dienstreise gemacht und diese Reise auch nicht durch eine zwischenzeitliche Rückkehr unterbrochen, werden unzutreffende Eintragungen in das Fahrtenbuch durch den Arbeitnehmer zu Recht gerügt.2. Auf die Unklarheitenregel nach § 305 c Abs. 2 BGB kann nur dann zurückgegriffen werden, wenn trotz Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben.

Normenkette:

BGB § 305 c Abs. 2 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Entfernung von zwei Abmahnungen vom 18.05.2006 aus der Personalakte des Klägers.