Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Entfernung einer Abmahnung aus ihren Personalakten. Sie ist seit 01.10.1992 als Krankenschwester in der Klinik v. Stationsbereich Psychosomatik angestellt. Mit Schreiben vom 08.06.2006 erhielt sie die streitgegenständliche Abmahnung, mit welcher der Klägerin im Wesentlichen vorgeworfen wird, es sei ihre Verpflichtung gewesen, nach Erhalt einer Information über das Fehlen eines Patienten beim Mittagessen die Abwesenheit in der Patientenakte zu dokumentieren und das zuständige Stationspersonal zu informieren. Beides habe die Klägerin pflichtwidrig unterlassen.
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