LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.06.2007
2 Sa 102/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1120/06

Abmahnung bei unterlassener Dokumentation im Pflegebereich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 102/07

DRsp Nr. 2007/17909

Abmahnung bei unterlassener Dokumentation im Pflegebereich

1. Bei der Überprüfung der Abmahnung werden grundsätzlich Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte weitestgehend zurück gedrängt, weil das Gericht nicht untersuchen muss, ob das gerügte Fehlverhalten im Wiederholungsfall eine Kündigung trägt.2. Vor dem Hintergrund denkbarer Folgen einer unerkannten Patientenabwesenheit im psychosomatischen Bereich wie auch zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Therapie der zu betreuenden Patienten kann die Funktionalität einer sachlich begründeten Abmahnung aufgrund unterlassener Dokumentation im Pflegebereich nicht in Zweifel gezogen werden.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Entfernung einer Abmahnung aus ihren Personalakten. Sie ist seit 01.10.1992 als Krankenschwester in der Klinik v. Stationsbereich Psychosomatik angestellt. Mit Schreiben vom 08.06.2006 erhielt sie die streitgegenständliche Abmahnung, mit welcher der Klägerin im Wesentlichen vorgeworfen wird, es sei ihre Verpflichtung gewesen, nach Erhalt einer Information über das Fehlen eines Patienten beim Mittagessen die Abwesenheit in der Patientenakte zu dokumentieren und das zuständige Stationspersonal zu informieren. Beides habe die Klägerin pflichtwidrig unterlassen.