LAG Hamm - Urteil vom 12.07.2007
17 Sa 64/07
Normen:
GG Art. 1 Art. 2 ; BGB § 242 § 611 Abs. 1 § 1004 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 505
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 07.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 851/06

Abmahnung bei Minderleistung eines Maklerbetreuers im Außendienst - Darlegungs- und Beweislast bei mangelhafter Ausschöpfung der subjektiv gegebenen Leistungsfähigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 17 Sa 64/07

DRsp Nr. 2007/17690

Abmahnung bei Minderleistung eines Maklerbetreuers im Außendienst - Darlegungs- und Beweislast bei mangelhafter Ausschöpfung der subjektiv gegebenen Leistungsfähigkeit

1. Die Abmahnung wegen Minderleistungen eines Maklerbetreuers ist ausreichend konkret, wenn die Arbeitgeberin unter Mitteilung der durchschnittlichen Vergleichszahlen anderer Maklerbetreuer für das Jahr 2005 und Mitteilung der Produktionszahlen des Arbeitnehmers in den ersten beiden Monaten des Jahres 2006 rügt, dass er zum einen eine zu geringe Zahl neuer Vertriebspartner angeworben und zum anderen eine ungenügende Nettobeitragssumme im Bereich der Lebensversicherungen über seine Vertriebspartner erwirtschaftet hat; welches Fehlverhalten der geringen Produktivität zugrunde liegt, braucht die Arbeitgeberin nicht anzugeben, wenn sie aufgrund der Außendiensttätigkeit nur die objektiv messbaren Arbeitsergebnisse kennt.2. Das deutliche und längerfristige Unterschreiten des von vergleichbaren Arbeitnehmern erreichten Mittelwerts ist für die Arbeitgeberin oft der einzig erkennbare Hinweis darauf, dass der schwache Ergebnisse erzielende Arbeitnehmer Reserven nicht ausschöpft.