Der 1962 geborene Kläger ist seit 1986 als Arbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte hat dem Kläger am 29. Juli 1991 insgesamt drei schriftliche Abmahnungen erteilt. Für das vorliegende Revisionsverfahren geht es um eine Abmahnung wegen Verletzung der Anzeigepflicht bei einer Erkrankung. Das Schreiben der Beklagten hat folgenden Wortlaut:
"Nachdem Sie bereits am Dienstag, dem 23.07.1991 bei ihrem Meister Urlaub beantragt hatten, beauftragten Sie am 24.07.1991 unter Vermittlung durch den Betriebsrat erneut Urlaub. Aus betrieblichen Gründen, auf die wir an dieser Stelle nicht eingehen wollen, konnte Ihnen der gewünschte Urlaub nicht erteilt werden.
Am 25.07.1991 erschienen Sie nicht zur Arbeit. Sie haben uns nicht rechtzeitig vor Arbeitsbeginn mitgeteilt, daß Sie nicht erscheinen würden. Erst am 26.07.1991 haben wir eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten, nach der Sie in der Zeit vom 25.07.1991 bis zum 31.07.1991 krankgeschrieben sein sollen.
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