BAG - Urteil vom 03.02.1993
5 AZR 283/92
Normen:
BGB § 611 ; ZPO § 551 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 4 Sa 83/92 - 16.04.92, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Detmold - 2 Ca 843/91 - 05.12.91, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Abmahnung: Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte

BAG, Urteil vom 03.02.1993 - Aktenzeichen 5 AZR 283/92

DRsp Nr. 2001/279

Abmahnung: Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte

Eine unberechtigte Abmahnung kann die Grundlage für eine falsche Beurteilung des Arbeitnehmers sein, wodurch sein berufliches Fortkommen behindert wird oder sich andere arbeitsrechtliche Nachteile für ihn ergeben können.

Normenkette:

BGB § 611 ; ZPO § 551 Abs. 2 ;

Tatbestand

Der 1962 geborene Kläger ist seit 1986 als Arbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte hat dem Kläger am 29. Juli 1991 insgesamt drei schriftliche Abmahnungen erteilt. Für das vorliegende Revisionsverfahren geht es um eine Abmahnung wegen Verletzung der Anzeigepflicht bei einer Erkrankung. Das Schreiben der Beklagten hat folgenden Wortlaut:

"Nachdem Sie bereits am Dienstag, dem 23.07.1991 bei ihrem Meister Urlaub beantragt hatten, beauftragten Sie am 24.07.1991 unter Vermittlung durch den Betriebsrat erneut Urlaub. Aus betrieblichen Gründen, auf die wir an dieser Stelle nicht eingehen wollen, konnte Ihnen der gewünschte Urlaub nicht erteilt werden.

Am 25.07.1991 erschienen Sie nicht zur Arbeit. Sie haben uns nicht rechtzeitig vor Arbeitsbeginn mitgeteilt, daß Sie nicht erscheinen würden. Erst am 26.07.1991 haben wir eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten, nach der Sie in der Zeit vom 25.07.1991 bis zum 31.07.1991 krankgeschrieben sein sollen.