BAG - Urteil vom 03.02.1993
5 AZR 200/92
Normen:
BGB § 611 ; ZPO § 551 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 11 Sa 1224/91 - 22.01.92, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Duisburg - 1 Ca 2671/90 - 11.09.91, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Abmahnung: Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte

BAG, Urteil vom 03.02.1993 - Aktenzeichen 5 AZR 200/92

DRsp Nr. 2001/278

Abmahnung: Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte

Wird der Armeitnehmer aus Gründen der Wahrung des Betriebsfriedens abgemahnt, hat der Arbeitgeber die Umstände darzulegen, aus denen sich die Störung des Betriebsfriedens ergibt.

Normenkette:

BGB § 611 ; ZPO § 551 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Begehren des Klägers, ihm erteilte Abmahnungen aus den Personalakten zu entfernen, zu entsprechen ist.

Der Kläger ist seit Juli 1972 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigt und als Ausbildungsberater tätig. Die Beklagte beabsichtigte im März 1990, für die Ausbildungsberatung die Stelle eines Gruppenleiters einzurichten und sie mit dem Angestellten B , einem Mitglied des Personalrats, zu besetzen. Dies veranlaßte den Kläger, am 21. März 1990 wie folgt an den Personalratsvorsitzenden zu schreiben:

"Organisationsplan

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

mir liegt ein Plan vor, den ich nur als "Schmierblatt" kennen lernte. Ich muß davon ausgehen, daß die Inkraftsetzung mit Zustimmung des Personalrates erfolgte, bzw. wird. Nach diesem Plan ist nunmehr der Stellvertreter immer auch gegenüber der Ausbildungsberatung weisungsbefugt; ich protestiere.

Amtsmißbrauch zum eigenen Vorteil wird deutlich erkennbar; ich spreche Ihnen und Ihrem Stellvertreter mein Mißtrauen aus."