Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14. September 2012, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei fristlosen Kündigungen des Ausbildungsverhältnisses.
Der 1993 geborene Kläger wird im Baubetrieb des Beklagten seit 01.08.2010 zum Maurer ausgebildet. Das dreijährige Berufsausbildungsverhältnis soll bis zum 31.07.2013 dauern. Die Ausbildungsvergütung betrug im zweiten Jahr € 994,42 brutto.
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