ArbG Koblenz, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 826/13
Ablösung von Haustarifverträgen durch teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung zu SonderzahlungenUnbegründete Zahlungsklage auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 576/13
DRsp Nr. 2014/12667
Ablösung von Haustarifverträgen durch teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung zu SonderzahlungenUnbegründete Zahlungsklage auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld
1. Die Nachwirkung von Tarifverträgen gemäß § 4 Abs. 5TVG hat eine vorübergehende Ordnungsfunktion und soll die weitere Geltung der tariflichen Regelung gewährleisten, bis andere kollektiv- oder einzelvertragliche Vereinbarungen an deren Stelle treten, und sichergestellen, dass die Arbeitsverhältnisse nach Beendigung des Tarifvertrages nicht inhaltsleer werden oder durch dispositives Gesetzesrecht ergänzt werden müssen und die Arbeitsbedingungen auch nach Beendigung eines Tarifvertrages für alle Beteiligten überschaubar sind.2. Die "andere Regelung" im Sinne des § 4 Abs. 5TVG kann ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder auch eine einzelvertragliche Abrede sein, da es den Tarifvertragsparteien, Betriebs- oder Arbeitsvertragsparteien nicht verwehrt ist, ablösende Regelungen zu vereinbaren.
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