LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.05.2014
3 Sa 576/13
Normen:
TVG § 4 Abs. 5; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 826/13

Ablösung von Haustarifverträgen durch teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung zu SonderzahlungenUnbegründete Zahlungsklage auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 576/13

DRsp Nr. 2014/12667

Ablösung von Haustarifverträgen durch teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung zu SonderzahlungenUnbegründete Zahlungsklage auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld

1. Die Nachwirkung von Tarifverträgen gemäß § 4 Abs. 5 TVG hat eine vorübergehende Ordnungsfunktion und soll die weitere Geltung der tariflichen Regelung gewährleisten, bis andere kollektiv- oder einzelvertragliche Vereinbarungen an deren Stelle treten, und sichergestellen, dass die Arbeitsverhältnisse nach Beendigung des Tarifvertrages nicht inhaltsleer werden oder durch dispositives Gesetzesrecht ergänzt werden müssen und die Arbeitsbedingungen auch nach Beendigung eines Tarifvertrages für alle Beteiligten überschaubar sind. 2. Die "andere Regelung" im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG kann ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder auch eine einzelvertragliche Abrede sein, da es den Tarifvertragsparteien, Betriebs- oder Arbeitsvertragsparteien nicht verwehrt ist, ablösende Regelungen zu vereinbaren.