LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.11.2011
16 Sa 721/11
Normen:
BGB § 613 a Abs. 1 S. 2; BGB § 613 a Abs. 1 S. 3; BGB § 613 a Abs. 1 S. 4; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6445/10

Ablösung nachwirkender Tarifnorm durch Betriebsvereinbarung bei Betriebsübergang; unbegründete Feststellungsklage zur Fortgeltung von Tarifzuschlägen nach Betriebsübergang

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.11.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 721/11

DRsp Nr. 2012/1408

Ablösung nachwirkender Tarifnorm durch Betriebsvereinbarung bei Betriebsübergang; unbegründete Feststellungsklage zur Fortgeltung von Tarifzuschlägen nach Betriebsübergang

1. Zu den bei einem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB in das Arbeitsverhältnis zwischen dem Betriebserwerber und dem Arbeitnehmer transformierten Normen gehört der gesamte Bestand der Tarifnormen, die die Rechte und Pflichten zwischen dem tarifgebundenen Betriebsveräußerer und dem tarifgebundenen Arbeitnehmer geregelt haben. Die Wirkungsweise der nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB in das Arbeitsverhältnis zwischen Betriebserwerber und Arbeitnehmer transformierten Normen entspricht regelmäßig derjenigen, die bei einem Austritt des Veräußerers aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband hinsichtlich des zur Zeit des Austritts geltenden Verbandstarifvertrags nach § 3 Abs. 3 TVG gelten würde. Bei dem aus dem Arbeitgeberverband Ausgetretenen führt das Ende des Tarifvertrags ebenso wie der Abschluss eines neuen, ihn selbst betreffenden Tarifvertrags zu einem Ende der bisherigen zwingenden Bindung. Wird ein nachwirkender Tarifvertrag geändert, endet die Nachbindung im Erwerberbetrieb. Dies entspricht der Wirkungsweise bei der Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG. (Bundesarbeitsgericht 22.4.2009- 4 AZR 100/08 -NZA 2010,41).