LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.11.2015
7 Sa 235/15
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2409/14

Ablösung eines Verbandstarifvertrages durch einen firmenbezogenen VerbandstarifvertragEingruppierung und Vergütung nach den Tarifwerken der chemischen IndustrieVorrang einer günstigeren individualvertraglichen Regelung gegenüber Regelungen einer Betriebsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 235/15

DRsp Nr. 2016/1249

Ablösung eines Verbandstarifvertrages durch einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag Eingruppierung und Vergütung nach den Tarifwerken der chemischen Industrie Vorrang einer günstigeren individualvertraglichen Regelung gegenüber Regelungen einer Betriebsvereinbarung

1. Grundsätzlich sind die Tarifvertragsparteien frei darin, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Tarifverträge abzuschließen und von ihnen geschlossene Tarifverträge abzuändern; aus dem Ablösungsprinzip, nach dem die jüngere Tarifregelung der älteren vorgeht, ergibt sich, dass eine Tarifnorm stets unter dem Vorbehalt steht, durch eine nachfolgende tarifliche Regelung verschlechtert oder ganz gestrichen zu werden. 2. Die Tarifvertragsparteien bedürfen keiner tariflichen Öffnungsklausel, um einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag zu vereinbaren, der einem anderen Verbandstarifvertrag vorgehen soll. 3. An ihre Protokollnotizen sind die Tarifvertragsparteien nicht gebunden; die Tarifvertragsparteien sind auch schon aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie nicht verpflichtet, jeweils nur Verbesserungen der Vergütung von Arbeitnehmern zu vereinbaren, wobei eine Begrenzung lediglich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 GG sowie durch zwingendes einfachgesetzliches Recht erfolgt.