LAG Niedersachsen - Urteil vom 31.08.2007
3 Sa 1935/05 B
Normen:
BetrAVG § 1 ; BetrVG § 77 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hameln - 3 Ca 123/05 B - 23.09.2005,

Ablösung einer Versorgungszusage durch verschlechternde Betriebsvereinbarung - Änderungsvorbehalt bei Abstimmung mit Betriebsrat - keine stillschweigende Beschränkung auf einstimmige Regelung der Betriebsparteien aufgrund Einzelfallumstände - Besitzstandswahrung aus erdienter Dynamik - Änderungen im Rentenrecht als Indiz gegen Willkürlichkeit der Maßnahme

LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.08.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 1935/05 B

DRsp Nr. 2008/9664

Ablösung einer Versorgungszusage durch verschlechternde Betriebsvereinbarung - Änderungsvorbehalt bei Abstimmung mit Betriebsrat - keine stillschweigende Beschränkung auf einstimmige Regelung der Betriebsparteien aufgrund Einzelfallumstände - Besitzstandswahrung aus erdienter Dynamik - Änderungen im Rentenrecht als Indiz gegen Willkürlichkeit der Maßnahme

1. Vertragliche Ansprüche auf Grund einer Einheitsregelung oder einer Gesamtzusage können durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung beschränkt werden, wenn die Neuregelung bei kollektiver Betrachtung insgesamt nicht ungünstiger ist; für die Arbeitnehmer ungünstigere Regelungen sind nur zulässig, soweit die Arbeitgeberin wegen eines vorbehaltenen Widerrufs oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Kürzung oder Streichung einer Sozialleistung verlangen kann. 2. Ein Änderungsvorbehalt kann sich vornehmlich dann aus den Umständen ergeben, wenn bei Bekanntgabe der vertraglichen Einheitsregelung darauf hingewiesen wird, dass diese auf einer mit dem Betriebsrat abgestimmten Regelung beruht und die Leistungsgewährung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat beschlossen wurde.