Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 18. November 2016 -
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.
Der am 0.0.1948 geborene Kläger war seit dem 1. Februar 1972 bei der Überlandwerk N.-H. AG (im Folgenden: Ü..) beschäftigt. Die Ü.. versorgte von ihrem Stammsitz in B. verschiedene niedersächsische Gemeinden mit Strom. Bei ihr bestand ein Betriebsrat.
Zum 1. Januar 1991 trat bei der Ü.. die "Ruhegeldvereinbarung für Mitarbeiter bis Eintrittsdatum 31.12.1990" (im Folgenden: Ü..-RV) in Kraft, welche die Betriebsvereinbarung Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung vom 1. Oktober 1962 nebst Zusatzvereinbarungen vom 3. November 1969, 15. Dezember 1972 und Ergänzung vom 11. März 1983 ablöste. Die Ü..-RV enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 6 Bemessungsgrundlagen der Versorgung
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