BAG - Urteil vom 13.03.2007
1 AZR 232/06
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77; MTV (Metallindustrie Nordwestliches Niedersachsen) § 9 Nr. 1.3; LRTV § 4 Nr. 3;
Fundstellen:
AP Nr. 32 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung
DB 2007, 2604
NZA 2007, 1015
NZA-RR 2007, 411
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 287/04

Ablösende Betriebsvereinbarung zur Zahlung übertariflicher Zulagen im Bereich der Metallindustrie Nordwestliches Niedersachsen

BAG, Urteil vom 13.03.2007 - Aktenzeichen 1 AZR 232/06

DRsp Nr. 2007/10235

Ablösende Betriebsvereinbarung zur Zahlung übertariflicher Zulagen im Bereich der Metallindustrie Nordwestliches Niedersachsen

1. Die Betriebsparteien können eine Angelegenheit, die sie durch Betriebsvereinbarung geregelt haben, unter Aufhebung dieser Vereinbarung für die Zukunft neu regeln; die neue Betriebsvereinbarung tritt an die Stelle der bisherigen (Ablösungsprinzip). 2. Das ist grundsätzlich auch dann der Fall, wenn die neue Regelung für die Arbeitnehmer ungünstiger ist; nur soweit in bereits bestehende Besitzstände der Arbeitnehmer eingegriffen wird, sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten. 3. Haben die Betriebsparteien in nachfolgenden Betriebsvereinbarungen unmissverständlich geregelt, dass zum 1. Januar 2003 alle Zulagen, die über das Zulagenvolumen des § 4 Nr. 3 LRTV hinausgehen (darunter insbesondere auch die übertarifliche Zulage von 12 %) ersatzlos entfallen und unter anderen die Rahmenbetriebsvereinbarung vom 15. September 1987 nebst der dazu vereinbarten "Aktennotizen" abgelöst werden, wird damit durch die ablösenden Betriebsvereinbarungen nicht in bereits bestehende Besitzstände der Arbeitnehmer eingegriffen, denn das Schicksal der bis dahin geleisteten übertariflichen Zulagen wurde lediglich für die Zukunft geregelt.