BAG - Urteil vom 25.07.1996
6 AZR 683/95
Normen:
BAT §§ 11, 70 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 ; LBG BW §§ 82, 83, 88 ; LPersVG BW § 79 ; NebentätigkeitsVONebentätigkeitsVO BW §§ 2, 5, 6, 8;
Fundstellen:
BAGE 83, 311
BB 1996, 1671, 2308
BB 1996, 2308
DB 1996, 1730
DB 1997, 831
MDR 1997, 69
NZA 1997, 320
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Stuttgart - Urteil vom 22. Februar 1995 - 8 Ca 471/93 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Urteil vom 16. August 1995 - 3 Sa 51/95 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütung

BAG, Urteil vom 25.07.1996 - Aktenzeichen 6 AZR 683/95

DRsp Nr. 1997/91

Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütung

»Angestellte sind nach § 11 Satz 1 BAT i.V.m. den beamtenrechtlichen Vorschriften der Landesnebentätigkeitsverordnung für Baden-Württemberg verpflichtet, Vergütungen für Nebentätigkeiten, die sie für andere Arbeitgeber im öffentlichen Dienst ausüben, abzuliefern, soweit bestimmte Beträge überschritten werden. Diese tarifliche Regelung verstößt weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG

Normenkette:

BAT §§ 11, 70 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 ; LBG BW §§ 82, 83, 88 ; LPersVG BW § 79 ; NebentätigkeitsVONebentätigkeitsVO BW §§ 2, 5, 6, 8;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen.

Der Beklagte ist bei der Klägerin, der Stadt G, seit dem 1. April 1974 als Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Beklagte ist Diplom Ingenieur (FH). Bis zu seiner Freistellung als Personalratsvorsitzender ab 8. Mai 1985 war er als verantwortlicher Bauleiter tätig. Er erhält Vergütung nach VergGr. II (VKA).