Die Parteien streiten über die Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen.
Der Beklagte ist bei der Klägerin, der Stadt G, seit dem 1. April 1974 als Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|