LAG Köln - Urteil vom 29.08.2011
2 Sa 181/11
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 4; TzBfG § 8 Abs. 5 S. 3; BGB § 150 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 11890/09

Ablehnung eines vertragsändernden Teilzeitbegehrens

LAG Köln, Urteil vom 29.08.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 181/11

DRsp Nr. 2011/20097

Ablehnung eines vertragsändernden Teilzeitbegehrens

Ein Teilzeitantrag, der über die Verringerung des Umfangs der Arbeitszeit die Einschränkung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts hinsichtlich bestimmter Tätigkeitsinhalte und Arbeitsumstände beabsichtigt, ist nicht nach dem TzBfG zu beurteilen, wenn die Verringerung der Arbeitszeit nur im Zusammenhang mit der Änderung der weiteren Arbeitsumstände gewünscht ist. Der Antrag kann nach billigem Ermessen abgelehnt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 8 Ca 11890/09 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 4; TzBfG § 8 Abs. 5 S. 3; BGB § 150 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über ein Teilzeitverlangen der klagenden Arbeitnehmerin.

Die 1 geborene Klägerin begründete zum 28. März 1999 einen Arbeitsvertrag mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Fluggesellschaft als Flugbegleiterin. Zuletzt war die Klägerin als Purserette mit einem in Vollzeit erzielten Durchschnittsgehalt von 2.600,00 - pro Monat eingesetzt.