Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.02.2017 in Sachen17
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um das Begehren der Klägerin, ihre Arbeitsverpflichtung im Umfang von derzeit 51,09 % einer Vollzeitstelle auf41,93 % herabzusenken und die Arbeitseinsätze innerhalb der jeweils ersten10 Kalendertage eines jeden Monats zu verteilen.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 17. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, den Hauptanträgen der Klägerin stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 10.02.2017 Bezug genommen.
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