I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 22. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist, ob das Gesuch auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit begründet ist.
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