LSG Bayern - Beschluss vom 01.02.2010
L 2 R 663/09 B
Normen:
SGG § 118 Abs. 1; ZPO § 406 Abs. 2 S. 1; ZPO § 406 Abs. 2 S. 2; ZPO § 411 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 711/07

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren; verspätetes Ablehnungsgesuch

LSG Bayern, Beschluss vom 01.02.2010 - Aktenzeichen L 2 R 663/09 B

DRsp Nr. 2010/5383

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren; verspätetes Ablehnungsgesuch

Werden Befangenheitsgründe aus einer Untersuchungssituation abgeleitet, so ist das Befangenheitsgesuch unter Beachtung einer angemessenen Überlegungsfrist unverzüglich nach dem Untersuchungstag anzubringen. Unverzüglich bedeutet gemäß § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist von ca zwei Wochen nach dem Untersuchungstag. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 22. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 118 Abs. 1; ZPO § 406 Abs. 2 S. 1; ZPO § 406 Abs. 2 S. 2; ZPO § 411 Abs. 1;

Gründe:

I. Streitig ist, ob das Gesuch auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit begründet ist.