I.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist staatlich anerkannte Sozialarbeiterin. Sie ist bei der Beklagten seit Oktober 1986 im Amt RE 4 mit Amtsvormundschaften und Pflegschaften und seit dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 1. Januar 1992 mit Betreuungen befaßt. Die Betreuungen betreffen unterschiedliche Aufgabenkreise wie beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Vermögenssorge und die Zustimmung zu ärztlichen Heilmaßnahmen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach dem
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