BAG - Beschluß vom 06.08.1997
4 AZR 789/95 (A)
Normen:
ArbGG § 49 ; ZPO §§ 48, 42 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 49 ArbGG 1979
BAGE 86, 184
BB 1997, 2436
DRsp VI(646)164d
MDR 1998, 165
NZA 1998, 332
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 11.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 199/93
LAG Hamburg, vom 29.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 59/94

Ablehnung eines ehrenamtlichen Richters

BAG, Beschluß vom 06.08.1997 - Aktenzeichen 4 AZR 789/95 (A)

DRsp Nr. 1998/1589

Ablehnung eines ehrenamtlichen Richters

»Der Umstand, daß ein ehrenamtlicher Richter ein mit der Prozeßführung nicht befaßter Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes (VKA) ist, dem die beklagte Stadt angehört, rechtfertigt nicht seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.«

Normenkette:

ArbGG § 49 ; ZPO §§ 48, 42 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist staatlich anerkannte Sozialarbeiterin. Sie ist bei der Beklagten seit Oktober 1986 im Amt RE 4 mit Amtsvormundschaften und Pflegschaften und seit dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 1. Januar 1992 mit Betreuungen befaßt. Die Betreuungen betreffen unterschiedliche Aufgabenkreise wie beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Vermögenssorge und die Zustimmung zu ärztlichen Heilmaßnahmen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach dem BAT. Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 13. Juli 1992 rückwirkend ab 1. Januar 1991 in die VergGr. IV a Fallgruppe 16 BAT eingruppiert und die Heraushebungsmerkmale nur mit 40 % anerkannt. Die Klägerin meint, die Betreuung stelle einen einzigen Arbeitsvorgang dar, der 75 % ihrer Gesamtarbeitszeit beanspruche. Sie verlangt mit ihrer Klage Feststellung, daß sie nach vierjähriger Tätigkeit in der VergGr. IV a BAT nach VergGr. III BAT zu vergüten ist.