BAG - Beschluß vom 10.07.1996
4 AZR 759/94 (A)
Normen:
ArbGG § 49 ; ZPO § 42 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2416
DB 1996, 2394
NZA 1997, 229
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Bremen - Urteile vom 05. Mai 1993 - 5 Ca 5489 und 5490/92 -,
LAG Bremen, vom 08.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 5/94

Ablehnung eines ehrenamtlichen Richters

BAG, Beschluß vom 10.07.1996 - Aktenzeichen 4 AZR 759/94 (A)

DRsp Nr. 1996/30705

Ablehnung eines ehrenamtlichen Richters

»1. Ein ehrenamtlicher Richter der Gerichte für Arbeitssachen kann in Rechtsstreitigkeiten der Deutschen Post AG um die Auslegung von Tarifverträgen in Individualprozessen nicht bereits deswegen abgelehnt werden, weil dieser dem Hauptvorstand der Deutschen Postgewerkschaft angehört hat und den Tarifvertrag zur Annahme weitergeleitet hat. 2. Es bleibt unentschieden, ob dasselbe gilt, wenn zwischen den Tarifvertragsparteien um die Tarifzuständigkeit und die Wirksamkeit des Abschlusses gestritten wird.«

Normenkette:

ArbGG § 49 ; ZPO § 42 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger nach Lohngruppe 9 des § 17 der Anlage 2 des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 6. Januar 1955 (TV Arb) in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 406 zu entlohnen sind. Gegen das hierzu ergangene Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 8. Juli 1994 - 4 Sa 5/94 - hat die Beklagte das zugelassene Rechtsmittel der Revision eingelegt.