LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.07.2010
6 Ta 123/10
Normen:
ArbGG § 61a; ArbGG § 9; ZPO § 148;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 747/10

Ablehnung eines Aussetzungsantrag im Kündigungsschutzverfahren bei möglicher Teilindentität mehrerer Kündigungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.07.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 123/10

DRsp Nr. 2011/389

Ablehnung eines Aussetzungsantrag im Kündigungsschutzverfahren bei möglicher Teilindentität mehrerer Kündigungen

1. Bei einer Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsstreits ist die Aussetzung des Verfahrens nicht zwingend geboten sondern steht im Ermessen des Gerichts ("kann"); die Vorteile und Nachteile einer Aussetzung sind jeweils gegeneinander abzuwägen. 2. Wurde die streitgegenständliche dritte Kündigung unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der zweiten Kündigung ausgesprochen, kann eine Identität oder zumindest Teilidentität der angeführten Kündigungsgründe nicht ausgeschlossen werden, so dass es prozessökonomisch ist, beide Verfahren in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu entscheiden. 3. Dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz im Kündigungsschutzverfahren (§§ 9, 61 a Abs. 1 ArbGG) läuft es zuwider, wenn ein Arbeitnehmer einerseits gehalten ist, innerhalb begrenzter Fristen Klage gegen die jeweiligen Kündigungen zu erheben, er andererseits aber wegen der Möglichkeit des Arbeitgebers, mehrere Kündigungen auszusprechen, auf längere Sicht auf eine rechtsverbindliche Entscheidung warten müsste; gegen abweichende Sachentscheidungen kann der Arbeitgeber Restitutionsklage erheben.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.05.2010 - 10 Ca 747/10 - wird zurückgewiesen.